Steuererleichterungen als Corona Hilfsmaßnahmen – Erkenntnisse der TRR 266-Forschung

Die Folgen der Corona-Pandemie stellen Unternehmen, Selbständige und Bürger*innen vor große wirtschaftliche und finanzielle Herausforderungen. Steuererleichterungen bieten die Möglichkeit, unmittelbar Liquidität zur Verfügung zu stellen und so die negativen Auswirkungen der Pandemie abzufedern. Deborah Schanz hat kürzlich als wissenschaftliche Expertin im Finanzausschuss des Bundestages Stellung zum aktuellen 3. Corona-Steuerhilfegesetz genommen und Vorschläge für Verbesserungen gemacht. Konkret ging es um die Themen: Verlustrücktrag, Kinderbonus und Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie.

 

Am 22. Februar 2021 wurde ich im Finanzausschuss des Bundestags zum 3. Corona-Steuerhilfegesetz angehört und habe notwendige Änderungen für die wirtschaftliche Erholung von Unternehmen durch Steuererleichterungen vorgeschlagen. Meine Argumentation wurde von zwei wichtigen Erkenntnissen aus dem TRR 266 Accounting for Transparency gestützt: die Forderung des verbesserten Verlustrücktrags sowie die empirischen Ergebnisse des German Business Panels zu den Auswirkungen der Pandemie auf die Gastronomie.

Forderung eines verbesserten Verlustrücktrags

Durch die Coronakrise haben Unternehmen und Selbständige mit einem enormen Umsatzrückgang zu kämpfen. Dadurch fehlt ihnen Liquidität. Trotzdem bestehen weiterhin Zahlungsverpflichtungen, denen sie nachkommen müssen. Seit Beginn der Pandemie im März 2020 fordert das TRR 266-Forscherteam bereits einen verbesserten Verlustrücktrag zur Bekämpfung von Liquiditätsengpässen. Diese Maßnahme schafft unmittelbar Liquidität, kostet den Steuerzahler aber wenig, denn es geht nur um eine zeitliche Verschiebung der Steuerzahlungen, nicht um eine Subvention.

Ausweitung des maximalen Rücktragsbetrags

Mit dem 3. Corona-Steuerhilfegesetz wurde der maximale Rücktragsbetrag auf 10 Mio. bzw. 20 Mio. € (bei Zusammenveranlagung) erweitert und beschränkt damit immer noch die Wirksamkeit der steuerlichen Maßnahme auf gewisse Größenklassen. Die Höhe des Verlustrücktrags sollte deshalb erweitert und in den Jahren 2020 und 2021 unbegrenzt gestattet werden.

Zeitliche Ausdehnung des Verlustrücktrags auf 3 Jahre

Darüber hinaus ist auch eine zeitliche Ausdehnung auf drei Jahre notwendig, um die Folgen der zwei aufeinanderfolgenden Pandemiejahre zu berücksichtigen. Die zeitliche Ausdehnung unterstützt besonders kleine und mittlere Unternehmen, die aufgrund ihrer geringen Größe von einer betragsmäßigen Erhöhung nicht profitieren. Wenn z. B. ein Verlust aus dem Jahr 2020 bereits mit dem Gewinn aus dem Jahr 2019 verrechnet und der Gewinn 2019 dabei vollständig aufgebraucht wurde, so kann ein Verlustrücktrag aus dem Jahr 2021 erst bei der Verrechnung mit dem Gewinn von 2018 wirksam werden.

Die Ausweitung des Verlustrücktrags in Höhe und über einen längeren Zeitraum würden dazu beitragen, dass Unternehmen, die in der Vergangenheit Gewinne erzielt haben, liquide bleiben. Dabei stellen diese Maßnahmen keine Steuersenkung dar, sondern verlagern Steuerzahlungen von Unternehmen lediglich in die Zukunft. Diese Maßnahmen belasten hierdurch den Steuerzahler langfristig deutlich weniger als beispielsweise nicht rückzahlbare Zuschüsse.

Gastronomie trotz Coronahilfen besonders stark betroffen

Die Mehrwertsteuersenkung auf 7 % in der Gastronomie wurde im 3. Corona-Steuerhilfegesetz über den 30. Juni 2021 hinaus befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert. Dies ist eine sinnvolle Maßnahme, um die besonders von der Pandemie betroffene Gastronomie zu unterstützen. Dass Gastronomiebetriebe besonders unter den Einschränkungen durch Corona leiden, bestätigen auch empirische Ergebnisse des German Business Panels. Das German Business Panel ist ein langfristiges Befragungspanel des DFG-geförderten überregionalen Projektes „Accounting for Transparency“. Aus den Ergebnissen geht hervor, dass die Gastronomie einen Gewinnrückgang von -50,3 % im Vergleich zum Vorjahr verzeichnet. Darüber hinaus rechnen 40 % der Betriebe mit einer Insolvenz trotz staatlicher Coronahilfen.

Die zweite Corona-Befragung des German Business Panels zeigte außerdem branchenspezifische Unterschiede hinsichtlich der Weitergabe der Umsatzsteuersenkung an Konsumenten. Während die Preise im Einzel- und Großhandel seit Juli 2020 sanken, wurden sie von der Mehrzahl der stark betroffenen Branchen sogar erhöht. Die Gastronomie verzeichnete mit ca. 2,2 % den stärksten Preisanstieg. Die Unternehmen gaben damit die Umsatzsteuersenkungen regelmäßig nicht an die Konsumenten weiter, sondern erhöhten sogar ihre Preise, um die krisenbedingten Folgen zu bewältigen.

In Anbetracht dieser Erkenntnisse ist eine Weitergabe der Umsatzsteuersenkung an die Konsumenten auch in Zukunft nicht zu erwarten, sodass die zeitliche Ausweitung der Steuersatzsenkung in der Gastronomie zu einem unmittelbaren Liquiditätsvorteil für die Mehrzahl der Betriebe führt und damit eine wirksame steuerliche Maßnahme zur nachhaltigen Sicherung des Gastgewerbes darstellt.

Die zeitliche Ausweitung ist auch sinnvoll, damit Unternehmen den Umstellungsaufwand (z. B. Programmierung der elektronischen Kassensysteme aufgrund der Steuersatzsenkung), der bei Einführung der Regelung mit Wirkung zum 01.07.2020 durch das erste Corona-Steuerhilfegesetz entstand, finanziell ausgleichen können. Die Verlängerung der Maßnahme bis Dezember 2022 erhöht letztendlich auch die Wirksamkeit, da sie zu Zeiten greifen kann, in denen die Gastronomie wieder geöffnet ist.

 

Die komplette Stellungnahme zu dem „Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)“ von Deborah Schanz finden Sie hier.

 

Zitation dieses Blogs:

Schanz, D. (2021, März 9). Steuererleichterung als Corona Hilfsmaßnahmen – Erkenntnisse der TRR 266-Forschung, TRR 266 Accounting for Transparency Blog. https://www.accounting-for-transparency.de/de/steuererleichterungen-als-corona-hilfsmassnahmen-erkenntnisse-der-trr-266-forschung/

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